Erlaubnis und Gewerbeanmeldung sind unterschiedliche Schritte
Die Gewerbeanmeldung zeigt den Betrieb an. Die §-34c-Erlaubnis bestätigt dagegen, dass die erlaubnispflichtige Maklertätigkeit ausgeübt werden darf. Je nach Behörde können die Verfahren organisatorisch zusammenlaufen, rechtlich sollten sie dennoch getrennt verstanden werden.
Mit erlaubnispflichtigen Vermittlungsleistungen sollte erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis vorliegt. Website, Akquise und Verträge müssen zum beantragten Tätigkeitsumfang passen.
Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse stehen im Mittelpunkt
Behörden verlangen typischerweise Nachweise aus Registern sowie Informationen zu Insolvenz- und Schuldnerverhältnissen. Bei Gesellschaften können Unterlagen sowohl für die Gesellschaft als auch für vertretungsberechtigte Personen relevant sein.
Nach Erlaubniserteilung bleiben Berufspflichten bestehen. Für Immobilienmakler sieht die Makler- und Bauträgerverordnung unter anderem Weiterbildungspflichten vor. Dokumentation und laufende Compliance gehören deshalb von Beginn an in den Betriebsprozess.