Fester Standort, Veranstaltung und Reisegewerbe unterscheiden
Ein regelmäßig genutzter privater Firmenparkplatz folgt einem anderen Ablauf als wechselnde öffentliche Standorte oder Festivalplätze. Wer ohne vorherige Bestellung außerhalb einer Niederlassung Waren anbietet, kann in den Bereich des Reisegewerbes fallen. Veranstaltungen und Märkte arbeiten häufig mit eigenen Zulassungen und Teilnahmebedingungen.
Die zuständige Behörde sollte das konkrete Modell beurteilen: Wo steht das Fahrzeug, wie oft, auf welcher Fläche und mit welcher Vereinbarung? Eine pauschale Aussage „Foodtruck braucht immer dieselbe Genehmigung“ ist deshalb unzuverlässig.
Lebensmittelrecht beginnt vor dem ersten Verkauf
Der Betrieb muss bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung bekannt sein. Arbeitsablauf, Kühlkette, Reinigung, Rückverfolgbarkeit, Allergene und Eigenkontrollen müssen zum engen Fahrzeugraum passen. Personen mit bestimmten Tätigkeiten benötigen außerdem die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln sind entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Speisekarte und Fahrzeugtechnik sollten daher zusammen geplant werden: Je komplexer die Zubereitung, desto höher werden Anforderungen an Kühlung, Wasser, Trennung und Dokumentation.